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Finanzlexikon: gesetz-gegen-wettbewerbsbeschraenkungen

gesetz-gegen-wettbewerbsbeschraenkungen

Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (übliche Abkürzung: GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts.


Das Gesetz ist der Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs verschrieben und reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer. Im einzelnen enthält das Gesetz vor allem Bestimmungen betreffend

* das Verbot und die Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellverbot),
* den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen,
* die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle),
* die Organisation und das Verwaltungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, insbesondere des Bundeskartellamtes sowie
* das Vergaberecht.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird vielfach durch europäisches Wettbewerbsrecht beeinflusst und überlagert. Das gilt beispielsweise und vor allem insoweit, als für Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, das europäische - und nicht das deutsche - Kartellverbot aus Art. 81 des EG-Vertrages gilt, und Unternehmenszusammenschlüsse, sofern sie die entsprechenden Umsatzschwellen erreichen, der europäischen und nicht der deutschen Zusammenschlusskontrolle unterliegen.

Aus Anlass der Modernisierung des sekundären europäischen Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wird auch das GWB einer umfassenden Revision unterzogen, die insbesondere die Bestimmungen über Wettbewerbsbeschränkungen, namentlich das Kartellverbot, grundlegend umgestalten und den europarechtlichen Bestimmungen angleichen wird.

Ausgeführt und überwacht wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (mit Ausnahme des Vergaberechts) vor allem durch das Bundeskartellamt bzw. - soweit das GWB dies zuläßt - durch die Landeskartellbehörden in solchen Fällen, deren Bedeutung nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht.

Nicht zu verwechseln ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Anders als das GWB gewährleistet das UWG vor allem die Sittlichkeit, Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs.

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